Rechtsprechung
   LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2023,30314
LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23 (https://dejure.org/2023,30314)
LG Köln, Entscheidung vom 26.10.2023 - 14 O 285/23 (https://dejure.org/2023,30314)
LG Köln, Entscheidung vom 26. Oktober 2023 - 14 O 285/23 (https://dejure.org/2023,30314)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2023,30314) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (3)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • computerundrecht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • ip-rechtsberater.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

  • mdr-recht.de (Kurzinformation)

    Keine Haftung einer Suchmaschine bei unklarer Rechtslage

Papierfundstellen

  • GRUR-RR 2024, 73
  • MMR 2024, 360
 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.09.2017 - I ZR 11/16

    Keine Urheberrechtsverletzung bei der Bildersuche durch Suchmaschinen

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 -, Rn. 54, juris).

    Zwar besteht keine allgemeine Kontrollpflicht des Anbieters einer Suchfunktion, Nachforschungen zur Rechtmäßigkeit der Veröffentlichung der von Suchmaschinen aufgefundenen Abbildungen anzustellen (vergleiche BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 -, Rn. 61, juris).

    Hat der Nutzer jedoch Kenntnis davon erlangt, dass die öffentliche Wiedergabe der geschützten Werke unter Verletzung von Urheberrechten erfolgt ist, und arbeitet er nach Erlangung dieser Kenntnis nicht redlich darauf hin, den rechtswidrigen Zustand abzustellen, kann sein Verhalten so verstanden werden, dass er die Fortsetzung der widerrechtlichen Zugänglichmachung billigt, und als öffentliche Wiedergabe in Kenntnis der fehlenden Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers angesehen werden (vergleiche BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Rn. 67, juris).".

    Dies dürfte jedenfalls einem Suchmaschinenbetreiber nicht zumutbar sein, da diesen schon nach der oben zitierten Rechtsprechung des BGH keine allgemeine Kontrollpflicht für unmittelbare Links auf Suchergebnisse trifft (BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 - Vorschaubilder III, Rn. 67, juris).

  • EuGH, 22.06.2021 - C-682/18

    Beim gegenwärtigen Stand des Unionsrechts erfolgt seitens der Betreiber von

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. - YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. - YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 - uploaded III) kommt auch die Betreiberin einer Suchmaschine als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht.

    Die haftungsbegründende Meldung an den Suchmaschinenbetreiber muss ausreichende Angaben enthalten, um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - YouTube und uploaded).

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht kommt (dazu EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. - YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. - YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 - uploaded III; zu einer ähnlichen Konstellation betreffend Suchergebnisse bei D. die Beschlussverfügung der Kammer vom 15.08.2022, Az. 14 O 211/22 - unveröffentlicht).

    Es kommt deshalb darauf an, ob die Meldung über den angeblichen Urheberrechtsverstoß an den Intermediär ausreichende Angaben enthalten hat, um es dem Betreiber dieser Plattform zu ermöglichen, sich ohne eingehende rechtliche Prüfung davon zu überzeugen, dass diese Wiedergabe rechtswidrig ist und eine etwaige Löschung des betreffenden Inhalts mit der Freiheit der Meinungsäußerung vereinbar wäre (EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 116 - YouTube und uploaded).

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 140/15

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. - YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. - YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 - uploaded III) kommt auch die Betreiberin einer Suchmaschine als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht.

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht kommt (dazu EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. - YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. - YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 - uploaded III; zu einer ähnlichen Konstellation betreffend Suchergebnisse bei D. die Beschlussverfügung der Kammer vom 15.08.2022, Az. 14 O 211/22 - unveröffentlicht).

    Der Umfang der vom Plattformbetreiber zu verlangenden Prüfung hängt von den Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere vom Gewicht der angezeigten Rechtsverletzungen auf der einen und den Erkenntnismöglichkeiten des Betreibers auf der anderen Seite (BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 115 m.w.N. - YouTube II).

  • EuGH, 26.04.2017 - C-527/15

    Der Verkauf eines multimedialen Medienabspielers, mit dem kostenlos und einfach

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 -, Rn. 54, juris).

    Die Kammer hat bereits durchgreifende Zweifel rechtlicher Art daran, dass die oben bereits zitierte EuGH-Rechtsprechung zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe in Fällen der Verlinkung im Internet (EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems) auf die hiesige Fallkonstellation anwendbar ist.

  • EuGH, 08.09.2016 - C-160/15

    Das Setzen eines Hyperlinks auf eine Website zu urheberrechtlich geschützten

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Das Setzen von Hyperlinks auf eine Internetseite mit geschützten Werken, die auf einer anderen Internetseite ohne Erlaubnis des Urheberrechtsinhabers frei zugänglich sind, stellt nur dann eine "öffentliche Wiedergabe" im Sinne von Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2001/29/EG dar, wenn der Verlinkende die Rechtswidrigkeit der Veröffentlichung der Werke auf der anderen Internetseite kannte oder vernünftigerweise kennen konnte (vgl. EuGH, GRUR 2016, 1152 Rn. 49 und 55 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems; BGH, Urteil vom 21. September 2017 - I ZR 11/16 -, Rn. 54, juris).

    Die Kammer hat bereits durchgreifende Zweifel rechtlicher Art daran, dass die oben bereits zitierte EuGH-Rechtsprechung zur Annahme einer öffentlichen Wiedergabe in Fällen der Verlinkung im Internet (EuGH, GRUR 2016, 1152 - GS Media/Sanoma u.a.; GRUR 2017, 610 Rn. 49 - Stichting Brein/Wullems) auf die hiesige Fallkonstellation anwendbar ist.

  • BGH, 02.06.2022 - I ZR 135/18

    Zur Haftung der Diensteanbieter "YouTube" und "uploaded" für

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten (vgl. EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. - YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. - YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 - uploaded III) kommt auch die Betreiberin einer Suchmaschine als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht.

    Dabei geht die Kammer davon aus, dass die Verfügungsbeklagte grundsätzlich nach der neueren Rechtsprechung zur urheberrechtlichen Intermediärshaftung wegen der Verletzung von Verkehrspflichten als Täterin einer Handlung der öffentlichen Wiedergabe in Betracht kommt (dazu EuGH GRUR 2021, 1054 Rn. 77 ff. - YouTube und uploaded; BGH GRUR 2022, 1308 Rn. 76 ff. - YouTube II; BGH GRUR 2022, 1328 Rn. 42 - uploaded III; zu einer ähnlichen Konstellation betreffend Suchergebnisse bei D. die Beschlussverfügung der Kammer vom 15.08.2022, Az. 14 O 211/22 - unveröffentlicht).

  • BGH, 21.04.2016 - I ZR 43/14

    An Evening with Marlene Dietrich - Leistungsschutzrechte des ausübenden Künstlers

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Der Erfolgsort einer unerlaubten Handlung im Sinne von § 32 ZPO ist bei einer behaupteten Verletzung des Urheberrechts oder verwandter Schutzrechte durch ein öffentliches Zugänglichmachen des Schutzgegenstands über eine Internetseite im Inland belegen, wenn die geltend gemachten Rechte im Inland geschützt sind und die Internetseite (auch) im Inland öffentlich zugänglich ist (vergleiche BGH, Urteil vom 21.04.2016 - I ZR 43/14 - An Evening with Marlene Dietrich).
  • LG Leipzig, 01.03.2023 - 5 O 807/22

    Netzsperren: DNS-Resolver Quad9 wegen Urheberrechtsverletzung verurteilt

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Diese Rechtsprechung wurde von Instanzgerichten, auch der hiesigen Kammer, bereits auf andere Fallgestaltungen bzw. auf Intermediäre, die nicht Videosharing- oder Sharehosting-Plattform sind, übertragen (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453 zur Haftung einer Online-Shop-Plattform; Kammer, ZUM-RD 2023, 299 zur Haftung eines DNS-Resolvers und Content-Delivery-Networks; LG Leipzig, MMR 2023, 378 zur Haftung eines DNS-Resolvers).
  • OLG Nürnberg, 01.08.2023 - 3 U 2910/22

    Täterschaftliche Haftung des Betreibers eines Platformbetreiber bei Verletzung

    Auszug aus LG Köln, 26.10.2023 - 14 O 285/23
    Diese Rechtsprechung wurde von Instanzgerichten, auch der hiesigen Kammer, bereits auf andere Fallgestaltungen bzw. auf Intermediäre, die nicht Videosharing- oder Sharehosting-Plattform sind, übertragen (vgl. OLG Nürnberg, GRUR 2023, 1453 zur Haftung einer Online-Shop-Plattform; Kammer, ZUM-RD 2023, 299 zur Haftung eines DNS-Resolvers und Content-Delivery-Networks; LG Leipzig, MMR 2023, 378 zur Haftung eines DNS-Resolvers).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht